Norm
ZPO §471 DRechtssatz
Nimmt das Berufungsgericht die Unschlüssigkeit der Berufung gemäß § 474 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 471 Z 3 ZPO an, hat dies zu ihrer Verwerfung mit Beschluß zuführen; die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, der irrtümlich die Form des Urteiles gegeben wurde, ist daher als Rekurs zu behandeln.Nimmt das Berufungsgericht die Unschlüssigkeit der Berufung gemäß Paragraph 474, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO an, hat dies zu ihrer Verwerfung mit Beschluß zuführen; die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, der irrtümlich die Form des Urteiles gegeben wurde, ist daher als Rekurs zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041853Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0050OB00583_7800000_001