RS OGH 1978/5/23 5Ob583/78

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Veröffentlicht am 23.05.1978
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Norm

ZPO §471 D
ZPO §474 Z2
  1. ZPO § 474 heute
  2. ZPO § 474 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nimmt das Berufungsgericht die Unschlüssigkeit der Berufung gemäß § 474 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 471 Z 3 ZPO an, hat dies zu ihrer Verwerfung mit Beschluß zuführen; die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, der irrtümlich die Form des Urteiles gegeben wurde, ist daher als Rekurs zu behandeln.Nimmt das Berufungsgericht die Unschlüssigkeit der Berufung gemäß Paragraph 474, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO an, hat dies zu ihrer Verwerfung mit Beschluß zuführen; die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, der irrtümlich die Form des Urteiles gegeben wurde, ist daher als Rekurs zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 583/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 583/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041853

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0050OB00583_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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