Norm
ABGB §431Rechtssatz
Wird ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft aufgehoben, wird dieser in seinen obligatorischen Wirkungen beseitigt und die wechselseitige Verpflichtung der Partner begründet, die empfangenen Leistungen aus dem aufgehobenen Vertrag zurückzustellen; es werden damit die schuldrechtlichen Verhältnisse wieder hergestellt, die vorher bestanden. Die Eigentumsübertragung wird jedoch erst durch den sachenrechtlichen Verfügungsakt ( Eintragung im Grundbuch, § 431 ABGB) bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011363Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0050OB00012_7800000_001