RS OGH 2013/4/18 3Ob48/78, 1Ob183/98p, 5Ob142/12m

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Veröffentlicht am 23.05.1978
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Rechtssatz

Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der an Zahlungsstatt übergebenen Sache Mängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungsstatt wieder aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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