Norm
ABGB §428Rechtssatz
Als Akt der Übergabe ist auch die, wenn auch nicht hinreichend bescheinigte Erklärung des Übergebers, der weiter im Hause wohnt, der Übernehmer könne bereits mit dem Umbau im Erdgeschoß beginnen, zu werten, weil dadurch die Verfügungsmacht über die Liegenschaft eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011211Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0030OB00558_7800000_003