Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Hat der Angeklagte nach Urteilsannahme des Finanzvergehen mit einer anderen (unbekannten) Person (§ 19 Abs 4 FinStrG) begangen, kann die Reservierung eines Wertersatzanteiles für diese nicht erfolgreich mit Berufung bekämpft werden.Hat der Angeklagte nach Urteilsannahme des Finanzvergehen mit einer anderen (unbekannten) Person (Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) begangen, kann die Reservierung eines Wertersatzanteiles für diese nicht erfolgreich mit Berufung bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086581Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0110OS00064_7800000_002