RS OGH 1978/5/30 5Ob571/78

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Veröffentlicht am 30.05.1978
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Norm

ABGB §577
ABGB §579
ABGB §585
ABGB §602
ABGB §1249
ABGB §1253
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 585 heute
  2. ABGB § 585 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 585 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Rechtssatz

Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des Paragraph 1253, ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 571/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012451

Dokumentnummer

JJR_19780530_OGH0002_0050OB00571_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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