Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Aus der bei entgeltlicher Abtretung bestehenden Gewährleistunspflicht ergibt sich, daß für den Fall, daß nach erfolgter Abtretung die auf Tilgung dieser Forderung gerichtete Zahlung dem Altgläubiger zukommt, dieser verpflichtet ist, das Empfangene auch dem Neugläubiger auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032834Dokumentnummer
JJR_19780530_OGH0002_0050OB00687_7700000_001