Norm
ABGB §1152 HRechtssatz
Da im allgemeinen von der Unentgeltlichkeit der Offerterstellung auszugehen ist, ist die Tätigkeit eines Architekten mangels entsprechender Vereinbarung und Bestellung seiner zur Auswahl gestellten Vorentwürfe und Planungsskizzen nicht zu entlohnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011