RS OGH 1978/5/30 5Ob588/78, 2Ob245/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1978
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Norm

ABGB §1152 H
ABGB §1170

Rechtssatz

Da im allgemeinen von der Unentgeltlichkeit der Offerterstellung auszugehen ist, ist die Tätigkeit eines Architekten mangels entsprechender Vereinbarung und Bestellung seiner zur Auswahl gestellten Vorentwürfe und Planungsskizzen nicht zu entlohnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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