Norm
StGB §23Rechtssatz
Die (mit Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbaren) Voraussetzungen nach § 23 Abs 1 Z 1 und 2 StGB verlangen zwar nicht eine Anlaßtat derselben Deliktskategorie wie die Vorverurteilungen, doch setzt die Annahme der (mit Berufung bekämpfbaren) Einweisungsvoraussetzung nach § 23 Abs 1 Z 3 (1.Fall) StGB einen inhaltlich näher gekennzeichneten und in Symptomaten wirksam gewordenen Hang voraus.Die (mit Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbaren) Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB verlangen zwar nicht eine Anlaßtat derselben Deliktskategorie wie die Vorverurteilungen, doch setzt die Annahme der (mit Berufung bekämpfbaren) Einweisungsvoraussetzung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, (1.Fall) StGB einen inhaltlich näher gekennzeichneten und in Symptomaten wirksam gewordenen Hang voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090134Dokumentnummer
JJR_19780530_OGH0002_0130OS00013_7800000_001