Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
Wie Wirksamkeit des Abfindungsvergleiches tritt bereits mit der Übernahme der Abfindungserklärung durch den Versicherer ein und ist nicht von der Kenntnisnahme der Annahme durch den Schadensreferenten abhängig. Der bereits wirksam gewordene Abfindungsvergleich kann nur durch einen Aufhebungsvertrag (contrarius consensus) beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032481Dokumentnummer
JJR_19780531_OGH0002_0080OB00078_7800000_001