RS OGH 1978/5/31 8Ob78/78

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Veröffentlicht am 31.05.1978
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Norm

ABGB §1380 F
ABGB §1380 H
ABGB §1444 De

Rechtssatz

Wie Wirksamkeit des Abfindungsvergleiches tritt bereits mit der Übernahme der Abfindungserklärung durch den Versicherer ein und ist nicht von der Kenntnisnahme der Annahme durch den Schadensreferenten abhängig. Der bereits wirksam gewordene Abfindungsvergleich kann nur durch einen Aufhebungsvertrag (contrarius consensus) beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 78/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 78/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032481

Dokumentnummer

JJR_19780531_OGH0002_0080OB00078_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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