Norm
StGB §277Rechtssatz
§ 277 StGB liegt auch vor, wenn die Tatausführung vom Eintritt oder Nichteintritt einen gewissen (nicht geradezu unmöglichen) Bedingung (hier: Verabredung eines Raubes, falls das Opfer nicht freiwillig die Sache herausgibt) oder zu einem noch ungewissen Zeitpunkt geschehen soll.Paragraph 277, StGB liegt auch vor, wenn die Tatausführung vom Eintritt oder Nichteintritt einen gewissen (nicht geradezu unmöglichen) Bedingung (hier: Verabredung eines Raubes, falls das Opfer nicht freiwillig die Sache herausgibt) oder zu einem noch ungewissen Zeitpunkt geschehen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095736Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0120OS00063_7800000_002