Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Das Unterlassen einer Berufsausbildung führt nicht zum Verlust des Anspruches auf Bestellung eines Heiratsgutes, doch ist bei dessen Bemessung eine frühe Befreiung von der Unterhaltspflicht durch Eintritt in das Berufsleben zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022667Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0070OB00587_7800000_002