Norm
JN §28Rechtssatz
Mit den Normen über die örtliche Zuständigkeit soll grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit geregelt werden; in vermögensrechtlichen Streitigkeiten läßt daher nur ausnahmsweise eine erkennbare Lückenhaftigkeit der örtlichen Zuständigkeitsordnung Raum für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN.Mit den Normen über die örtliche Zuständigkeit soll grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit geregelt werden; in vermögensrechtlichen Streitigkeiten läßt daher nur ausnahmsweise eine erkennbare Lückenhaftigkeit der örtlichen Zuständigkeitsordnung Raum für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046412Dokumentnummer
JJR_19780602_OGH0002_0010ND00519_7800000_001