Rechtssatz
Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut iS des § 477 ABGB gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten, zumal deren in den § 492 f ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setzt.Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut iS des Paragraph 477, ABGB gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten, zumal deren in den Paragraph 492, f ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017