Norm
EO §81Rechtssatz
Die §§ 80 und 81 EO sind auf die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen der Republik Österreich und der BRD nicht anwendbar, vielmehr ausschließlich die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages.Die Paragraphen 80 und 81 EO sind auf die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen der Republik Österreich und der BRD nicht anwendbar, vielmehr ausschließlich die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002377Im RIS seit
07.06.1978Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024