RS OGH 1996/2/29 1Ob625/78, 8Ob581/85, 8Ob30/85, 8Ob49/85, 2Ob93/89, 2Ob1104/94

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Veröffentlicht am 07.06.1978
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Rechtssatz

Die Gemeinde, die gemäß § 93 Abs 5 StVO die Schneeräumungs- und Bestreuungsverpflichtungen übernommen hat, haftet für das Verschulden desjenigen, der die grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen für den Einsatz des Personals und der Maschinen und die Überwachung des eingesetzten Personals zu treffen hat.Die Gemeinde, die gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO die Schneeräumungs- und Bestreuungsverpflichtungen übernommen hat, haftet für das Verschulden desjenigen, der die grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen für den Einsatz des Personals und der Maschinen und die Überwachung des eingesetzten Personals zu treffen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009176

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0010OB00625_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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