Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Das Vertrauen auf das Vorhandensein einer von gewissen Gefahren freien Piste erweckt nur derjenige, dessen Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs erkennen lässt, dass er eine Grundfläche als Abfahrtsstrecke widmet, also vor allem derjenige, der eine Abfahrtsstrecke anlegt oder markiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015