RS OGH 1978/6/7 3Ob64/78, 3Ob145/79, 3Ob121/83, 3Ob2142/96p, 3Ob209/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1978
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Norm

EO §44 A1
EO §44 A2

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 64/78
  • 3 Ob 145/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 145/79
    Beisatz: Dieser Grundsatz kann aber dann nicht mehr angewendet werden, wenn zur Hereinbringung des nur für einen Monat geschuldeten Unterhaltsbetrages sofort Exekution geführt wird und das Verfahren aber dann vom betreibenden Gläubiger monatelang nicht betrieben worden ist. (T1) = EFSlg 34577
  • 3 Ob 121/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 121/83
    Auch
  • 3 Ob 2142/96p
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2142/96p
  • 3 Ob 209/02k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 209/02k
    Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3Ob2142/96p). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001703

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0030OB00064_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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