Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001703Im RIS seit
07.06.1978Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025