TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/25 2002/01/0460

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. A. Lemisch-Platz 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. August 2002, Zl. 1W-PERS-3309/6- 2002, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 iVm § 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Der Beschwerdeführer lebe seit 1991 im Bundesgebiet und sei im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 sei er wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h) zur Bezahlung von ATS 800,-- rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich verurteilt worden. Überdies sei er 2001 nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, bestraft worden (Geldstrafe in Höhe von ATS 16.000,--). Durch die Begehung dieser strafbaren Handlungen habe der Beschwerdeführer zwar nicht den Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirklicht, sie seien jedoch bei der Ausübung des gebotenen Ermessens zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Sie ließen (nämlich) den Schluss zu, dass ihm die erwartbare Beachtung der zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassenen Rechtsvorschriften noch kein besonderes Anliegen darstelle und er noch nicht in der Lage sei, zum Schutz des Gemeinwesens erlassene Vorschriften vollinhaltlich zu beachten. Diese erst kurze Zeit zurückliegenden Ereignisse ließen das Gesamtbild des Beschwerdeführers nicht so einwandfrei erscheinen, dass die Wahrung des öffentlichen Wohles und der öffentlichen Interessen im Fall einer positiven Entscheidung gewährleistet wären.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

Der Beschwerdeführer erkennt zwar, dass die belangte Behörde seinen Antrag nicht deshalb abgewiesen hat, weil das Einbürgerungserfordernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt sei. Dessen ungeachtet argumentiert er in seiner Beschwerde nahezu ausschließlich mit dieser Bestimmung und versucht darzulegen, warum den beiden unstrittigen Übertretungen der StVO unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG keine Bedeutung zukomme. Von da her gehen die Beschwerdeausführungen weitgehend ins Leere und es erweisen sich insbesondere auch die ins Treffen geführten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse (vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0040, (auszugsweise wiedergegeben in der vom Beschwerdeführer angeführten Fundstelle ZfVB 1999/1831) und vom 19. Jänner 2000, Zl. 98/01/0468, (auszugsweise wiedergegeben in der vom Beschwerdeführer angeführten Fundstelle ZfVB 2001/608)) als nicht einschlägig.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt, durfte sie die beiden Übertretungen der StVO unbeschadet des Umstandes, dass sie ihnen keine Relevanz in Richtung § 10 Abs. 1 Z 6 StbG beimaß, bei der nach § 11 leg. cit. anzustellenden Ermessensübung berücksichtigen. Wenn sie auch insoweit einem Irrtum unterlegen ist, als der Beschwerdeführer im Jahr 2001 nicht wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, sondern - wie sich aus seiner Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO ergibt - wegen der Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestraft worden ist, so kann ihr jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Übertretung des § 5 StVO unter den von § 11 StbG vorgegebenen Gesichtspunkten des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Interessen maßgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0058). Da die Beschwerde somit keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Da die belangte Behörde insgesamt lediglich EUR 330,-- als Aufwandersatz geltend gemacht hat, war ihr nur dieser Betrag zuzusprechen.

Wien, am 25. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010460.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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