RS OGH 1978/6/7 1Ob529/78

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Veröffentlicht am 07.06.1978
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Norm

WEG 1975 §24 Abs1
WEG 1975 §24 Abs2
WEG 1975 §24 Abs4
WEG 1975 §29

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für den Fall eines Rücktrittes aus welchem Grund immer nur erfolge, wenn ein Nachfolger vorhanden sei, der zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintritt, ist rechtsunwirksam, weil sie die wesentliche Folge des Rücktritts, nämlich die Rückgabe der erhaltenen Leistungen davon abhängig macht, daß eine dritte Person in den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag eintritt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 529/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083392

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0010OB00529_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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