RS OGH 1978/6/8 2Ob538/78, 5Ob1571/94, 10ObS388/97z, 9Ob138/04s

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Veröffentlicht am 08.06.1978
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Norm

ABGB §578
ABGB §579
ABGB §587

Rechtssatz

So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen vorsetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012460

Dokumentnummer

JJR_19780608_OGH0002_0020OB00538_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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