RS OGH 1978/6/8 6Ob616/78, 2Ob27/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1978
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Norm

ABGB §1072
ABGB §1079

Rechtssatz

Bei auflösenden Bedingungen ist das Rechtsgeschäft, das als Vorkaufsfall in Frage kommt, zunächst voll wirksam und daher der Vorkaufsfall zu bejahen. Die zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten vereinbarte auflösende Bedingung ist aber auch für den Berechtigten maßgebend, wenn er sich zur Einlösung entschließt, sofern es sich hiebei nur um eine Zufallsbedingung handelt, die nicht vom Willen des Verpflichteten oder des Dritten abhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 616/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    Auch; Beisatz: Bei Bedingungseintritt wird der zwischen Vorkaufsverpflichtetem und -berechtigtem geschlossene Kaufvertrag aufgelöst, das Vorkaufsrecht ist aber konsumiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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