Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Bei auflösenden Bedingungen ist das Rechtsgeschäft, das als Vorkaufsfall in Frage kommt, zunächst voll wirksam und daher der Vorkaufsfall zu bejahen. Die zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten vereinbarte auflösende Bedingung ist aber auch für den Berechtigten maßgebend, wenn er sich zur Einlösung entschließt, sofern es sich hiebei nur um eine Zufallsbedingung handelt, die nicht vom Willen des Verpflichteten oder des Dritten abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013