RS OGH 1978/6/8 2Ob78/78

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Veröffentlicht am 08.06.1978
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Rechtssatz

Die Regelung des § 6 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß es neben dem Benützer einen von diesem verschiedenen Halter gibt.Die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß es neben dem Benützer einen von diesem verschiedenen Halter gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058254

Dokumentnummer

JJR_19780608_OGH0002_0020OB00078_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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