Rechtssatz
Die Regelung des § 6 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß es neben dem Benützer einen von diesem verschiedenen Halter gibt.Die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß es neben dem Benützer einen von diesem verschiedenen Halter gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058254Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0020OB00078_7800000_002