Norm
StGB §72Rechtssatz
Nur eine auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts entspricht den Merkmalen des § 72 Abs 2 StGB, die ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommt.Nur eine auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts entspricht den Merkmalen des Paragraph 72, Absatz 2, StGB, die ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092198Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0130OS00065_7800000_001