Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog Paragraph 916, Absatz 2, ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016