Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016