RS OGH 1978/6/8 6Ob616/78, 4Ob112/14w, 8Ob53/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1978
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Norm

ABGB §916 B
ABGB §1072
ABGB §1079

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 616/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
  • 4 Ob 112/14w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 112/14w
    Beisatz: Ob ein vorschnelles Einlösungsangebot eine „bewusst unrichtige Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls“ ist, der in analoger Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
  • 8 Ob 53/16a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 53/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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