Norm
GmbHG §22 Abs1Rechtssatz
Jeder Geschäftsführer hat für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher zu sorgen; werden ihm solche von seinem Vorgänger nicht übergeben, hat er selbst den notwendigen Vermögenstatus der Gesellschaft zu erstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060090Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0050OB00511_7800000_004