RS OGH 1978/6/13 4Ob527/78, 10ObS208/97d, 10ObS184/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1978
beobachten
merken

Norm

ZPO §233 Abs1
ZPO §235 Abs4 A
ZPO §235 Abs4 D

Rechtssatz

Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens (hier: Interesse in Geld) Streitanhängigkeit besteht; eine derartige Umstellung des Klagebegehrens ist zurückzuweisen. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 527/78
  • 10 ObS 208/97d
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 10 ObS 208/97d
    Teilweise abweichend; Beisatz: Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde. (T2)
  • 10 ObS 184/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 184/01h
    Vgl auch; nur: Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens Streitanhängigkeit besteht. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039509

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00527_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten