Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG kann nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG kann nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023