RS OGH 2023/4/27 8Ob81/78; 2Ob108/79; 2Ob7/80; 2Ob4/80; 8Ob76/80; 8Ob128/81; 2Ob175/81; 2Ob83/83 (2O

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Veröffentlicht am 14.06.1978
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG kann nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG kann nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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