RS OGH 1978/6/15 7Ob595/78, 4Ob252/00p, 2Ob202/10k

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Veröffentlicht am 15.06.1978
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Norm

ABGB §1300 D

Rechtssatz

Dem Erteiler der Auskunft muss lediglich bewusst sein, dass aus seiner Handlung überhaupt ein Schaden entstehen kann, wobei er dessen Eintritt in Kauf nimmt. Es ist nicht erforderlich dass er die Art des Schadens genau kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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