Norm
ABGB §1300 CRechtssatz
Eine Haftung für unrichtige Auskunft nach § 1300 zweiter Satz ABGB wird schon dann bestimmt, wenn der aus dieser Auskunft entstandene Schaden im allgemeinen jenem entspricht, mit dem bei natürlichem Verlauf der Dinge zu rechnen ist, nicht aber in jenen Fällen, in denen ein Schaden entsteht, der von dem die Auskunft Erteilenden nicht ohne weiters in Betracht gezogen werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026709Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0070OB00595_7800000_004