Norm
ZPO §182Rechtssatz
Die Bestimmung des § 182 ZPO, die auch im Anwaltsprozeß gilt, soll auch vor den durch Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis auf dem Gebiet des Verfahrensrechtes drohenden Gefahren schützen.Die Bestimmung des Paragraph 182, ZPO, die auch im Anwaltsprozeß gilt, soll auch vor den durch Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis auf dem Gebiet des Verfahrensrechtes drohenden Gefahren schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036734Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0060OB00639_7800000_001