Norm
StGB §85 BRechtssatz
Narben, die nur durch zahlreiche langwierige kosmetische Operationen - wenn überhaupt - im Verlauf von etwa zwei Jahren beseitigt oder doch weniger auffallend gemacht werden können, als schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 Z 2 StGB.Narben, die nur durch zahlreiche langwierige kosmetische Operationen - wenn überhaupt - im Verlauf von etwa zwei Jahren beseitigt oder doch weniger auffallend gemacht werden können, als schwere Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, Ziffer 2, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092654Dokumentnummer
JJR_19780621_OGH0002_0100OS00089_7800000_002