Norm
ABGB §833 D3Rechtssatz
Die Zuweisung eines bestimmten Teiles des gemeinsamen Hauses zur alleinigen Benützung an einen Miteigentümer bedeutet nicht, daß dieser hinsichtlich der durch Vermietung des ihm zugewiesenen Hausteils erzielten Mietzinse an die Verwendungsvorschriften des Mietengesetzes nicht gebunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013643Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0060OB00646_7800000_001