RS OGH 1978/6/22 6Ob646/78

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Veröffentlicht am 22.06.1978
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Norm

ABGB §833 D3

Rechtssatz

Die Zuweisung eines bestimmten Teiles des gemeinsamen Hauses zur alleinigen Benützung an einen Miteigentümer bedeutet nicht, daß dieser hinsichtlich der durch Vermietung des ihm zugewiesenen Hausteils erzielten Mietzinse an die Verwendungsvorschriften des Mietengesetzes nicht gebunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 646/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 646/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013643

Dokumentnummer

JJR_19780622_OGH0002_0060OB00646_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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