RS OGH 1978/6/22 3AZR832/76

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Veröffentlicht am 22.06.1978
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Norm

ABGB §1152 F1
ABGB §1409 A

Rechtssatz

Bei der Veräußerung eines Betriebes bleiben Versorgungsanwartschaften bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs 1 BGB fortbesteht. Schuldner der übernommenen Versorgungsanwartschaften wird der Erwerber des Betriebes. Der Veräußerer kann nur noch in den engen Grenzen des § 613 a Abs 2 BGB neben dem Erwerber in Anspruch genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0105860

Dokumentnummer

JJR_19780622_AUSL000_003AZR00832_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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