Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Bei der Veräußerung eines Betriebes bleiben Versorgungsanwartschaften bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs 1 BGB fortbesteht. Schuldner der übernommenen Versorgungsanwartschaften wird der Erwerber des Betriebes. Der Veräußerer kann nur noch in den engen Grenzen des § 613 a Abs 2 BGB neben dem Erwerber in Anspruch genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0105860Dokumentnummer
JJR_19780622_AUSL000_003AZR00832_7600000_001