RS OGH 1978/6/22 2Ob89/78

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Veröffentlicht am 22.06.1978
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Norm

ABGB §1311 IIb
ABGB §1320 B2
BStG §21 Abs1
BStG §21 Abs2
StVO §91 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 21 BStG 1971 und des § 91 Abs 4 StVO dienen nicht dem Schutz der Straßenbenützer vor dem aus Einfriedungen ausbrechenden Weidevieh; sie sollen vielmehr die Verletzung und Gefährdung der Straßenbenützer durch die Einfriedung (insbesondere Sichtbehinderung) bzw durch den elektrisch geladenen Weidezaun (insbesondere beim Abkommen von der Straße) hintanhalten.Die Bestimmungen des Paragraph 21, BStG 1971 und des Paragraph 91, Absatz 4, StVO dienen nicht dem Schutz der Straßenbenützer vor dem aus Einfriedungen ausbrechenden Weidevieh; sie sollen vielmehr die Verletzung und Gefährdung der Straßenbenützer durch die Einfriedung (insbesondere Sichtbehinderung) bzw durch den elektrisch geladenen Weidezaun (insbesondere beim Abkommen von der Straße) hintanhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0027616">2 Ob 89/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 89/78
    Veröff: ZVR 1979/100 S 113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027616

Dokumentnummer

JJR_19780622_OGH0002_0020OB00089_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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