RS OGH 2023/4/26 11Os94/78; 9Os46/79; 11Os81/06f; 15Os94/12f; 13Os127/12v; 15Os126/14i; 13Os58/19g;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1978
beobachten
merken

Norm

SGG §16 Abs1 Z2
SMG §27 A, SMG §28 A
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Rechtssatz

Unter Erwerb gemäß dem Tatbild des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z 2 SGG ist die Erlangung des Gewahrsams und unter dem Besitz (= Innehabung) der Gewahrsam selbst, das ist die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache zu verstehen. Das bloße Mitrauchen geringer Suchtgiftmengen durch den Angeklagten aus einer von einem anderen zur Verfügung gestellten Pfeife kann nicht als eine solche Herrschaft gewertet werden.Unter Erwerb gemäß dem Tatbild des Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG ist die Erlangung des Gewahrsams und unter dem Besitz (= Innehabung) der Gewahrsam selbst, das ist die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache zu verstehen. Das bloße Mitrauchen geringer Suchtgiftmengen durch den Angeklagten aus einer von einem anderen zur Verfügung gestellten Pfeife kann nicht als eine solche Herrschaft gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten