Norm
StGB §136Rechtssatz
Die Norm des § 136 Abs 1 StGB pönalisiert den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen unabhängig von deren Zulassung zum Verkehr und der damit verbundenen Ausstattung mit polizeilichen Kennzeichen.Die Norm des Paragraph 136, Absatz eins, StGB pönalisiert den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen unabhängig von deren Zulassung zum Verkehr und der damit verbundenen Ausstattung mit polizeilichen Kennzeichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093979Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0110OS00082_7800000_001