Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Durch den Hinweis auf eine bestimmte, für einen Teilhaber möglicherweise günstigere Verwertungsart kann, insbesondere, wenn ein diesbezüglicher Versuch bereits fehlschlug, das grundsätzlich jedem Teilhaber zustehende gesetzliche Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht beeinträchtigt werden ( hier: Veräußerung im Weg gerichtlicher Feilbietung ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013265Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00597_7800000_001