Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ist nicht ex lege unwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit einer nach § 106 Abs 2 ArbVG ausgesprochenen Entlassung tritt vielmehr erst rückwirkend durch den - insoweit rechtsgestaltenden - Bescheid des Einigungsamtes ein.Die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ist nicht ex lege unwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit einer nach Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG ausgesprochenen Entlassung tritt vielmehr erst rückwirkend durch den - insoweit rechtsgestaltenden - Bescheid des Einigungsamtes ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051420Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00021_7800000_006