Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Der Bestandschutz für Betriebsratsmitglieder nach §§ 120 bis 122 ArbVG endet im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses mit dem Ablauf der Vertragsdauer.Der Bestandschutz für Betriebsratsmitglieder nach Paragraphen 120 bis 122 ArbVG endet im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses mit dem Ablauf der Vertragsdauer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051269Im RIS seit
27.06.1978Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024