Norm
StGB §204 Abs1Rechtssatz
§ 207 Abs 1 StGB ist eine lex specialis gegenüber § 204 Abs 1 StGB. Besteht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs 3 StGB Straffreiheit vom Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB, so ist der Täter dennoch nach dem § 204 Abs 1 StGB zu bestrafen, wenn er Unzuchtshandlungen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung vorgenommen hat und daraus höchstens ein leichter Verletzungserfolg erwuchs.Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine lex specialis gegenüber Paragraph 204, Absatz eins, StGB. Besteht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 207, Absatz 3, StGB Straffreiheit vom Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB, so ist der Täter dennoch nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB zu bestrafen, wenn er Unzuchtshandlungen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung vorgenommen hat und daraus höchstens ein leichter Verletzungserfolg erwuchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095053Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0110OS00029_7800000_001