RS OGH 1978/6/27 3Ob84/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1978
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 IV
ZPO §577
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung bestehende mangelnde Bedürfnis auf Gewährung des Rechtsschutzes durch ein ordentliches Gericht kann nur durch Einrede der sachlichen Unzuständigkeit geltend gemacht werden, nicht aber als ein besonderes Prozeßhindernis, das zur Zurückweisung der Klage zu führen hat, sonst würden die Bestimmungen der §§ 240 Abs 1 und 441 ZPO umgangen werden.Das bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung bestehende mangelnde Bedürfnis auf Gewährung des Rechtsschutzes durch ein ordentliches Gericht kann nur durch Einrede der sachlichen Unzuständigkeit geltend gemacht werden, nicht aber als ein besonderes Prozeßhindernis, das zur Zurückweisung der Klage zu führen hat, sonst würden die Bestimmungen der Paragraphen 240, Absatz eins und 441 ZPO umgangen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 84/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038036

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0030OB00084_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten