Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Bei den Verträgen "auf fortgesetzte Lieferung" steht einer Ausschließlichkeitsverpflichtung des Käufers grundsätzlich auch eine Pflicht des Verkäufers zu ständiger Lieferbereitschaft gegenüber. Bei einem Vertrag über Waren, die beim Verkäufer nicht selbstverständlich vorhanden sind, zB Spezialanfertigungen, kann der Ausschließlichkeitsverpflichtete bei mangelnder Mindestbezugsverpflichtung nur dann prompte Lieferung begehren, wenn dies vereinbart ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018341Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00759_7700000_001