RS OGH 1978/6/28 1Ob759/77

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Veröffentlicht am 28.06.1978
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Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
ABGB §1061

Rechtssatz

Zweck eines Exklusivlieferungsvertrages ist es, dem Käufer eine Ausschließlichkeitsbindung dahin aufzuerlegen, daß er bestimmte Waren bei keinem anderen Unternehmen als dem des Vertragspartners beziehen darf. Ein, ein solches Dauerschuldverhältnis begründender Warenabnahmevertrag ist daher primär auf Unterlassung gerichtet. Der Vertragspartner kann Zeitpunkt und Ausmaß der Leistung bestimmen, er hat das Recht auf Abruf. Allein der Käufer hat hier als Gestaltungsrechte, die er mit oder mangels Vereinbarung auch ohne absolute Bezugspflicht ausüben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018354

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0010OB00759_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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