Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Zweck eines Exklusivlieferungsvertrages ist es, dem Käufer eine Ausschließlichkeitsbindung dahin aufzuerlegen, daß er bestimmte Waren bei keinem anderen Unternehmen als dem des Vertragspartners beziehen darf. Ein, ein solches Dauerschuldverhältnis begründender Warenabnahmevertrag ist daher primär auf Unterlassung gerichtet. Der Vertragspartner kann Zeitpunkt und Ausmaß der Leistung bestimmen, er hat das Recht auf Abruf. Allein der Käufer hat hier als Gestaltungsrechte, die er mit oder mangels Vereinbarung auch ohne absolute Bezugspflicht ausüben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018354Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00759_7700000_002