RS OGH 2020/11/27 1Ob637/78, 7Ob202/00g, 2Ob236/02y, 2Ob123/07p, 2Nc2/19w, 2Ob188/19i

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Veröffentlicht am 28.06.1978
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Norm

JN §77 Abs2
  1. JN § 77 heute
  2. JN § 77 gültig ab 17.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. JN § 77 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. JN § 77 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2004

Rechtssatz

§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.Paragraph 77, Absatz 2, JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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