RS OGH 1978/6/28 1Ob637/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1978
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Norm

JN §45 Abs1
JN §77 Abs2
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 77 heute
  2. JN § 77 gültig ab 17.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. JN § 77 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. JN § 77 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2004

Rechtssatz

In § 77 Abs 2 JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 45 Abs 1 JN) ausgeschlossen sei.In Paragraph 77, Absatz 2, JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 45, Absatz eins, JN) ausgeschlossen sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046446

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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