RS OGH 2011/1/27 1Ob658/78 (1Ob660/78), 2Ob12/10v

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Veröffentlicht am 28.06.1978
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Rechtssatz

Die Rücküberweisung eines vom Schuldner vertragsgemäß auf ein ihm vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto bezahlten Betrages ändert daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners durch Zahlung endgültig erloschen ist, nichts; bei vertragswidriger Rücküberweisung des Betrages durch den Gläubiger ist der Schuldner nicht verpflichtet, den Betrag bei Gericht zu erlegen, um die Schuldtilgungswirkung herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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