RS OGH 1978/6/29 7Ob36/78

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Norm

VersVG §71 Abs1

Rechtssatz

Der Versicherer hat bei der Veräußerungsanzeige nach § 71 Abs 1 VersVG nur zu beweisen, daß er weder vom Erwerber noch vom Veräußerer Anzeige erhalten hat, obwohl die objektive Anzeigenvoraussetzungen schon mehr als einen Monat vor dem Versicherungsfall vorgelegen sind. Gelingt ihm dieser Beweis, so hat der Erwerber seine Schuldlosigkeit an der Unterlassung der Anzeige zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 36/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 36/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080786

Dokumentnummer

JJR_19780629_OGH0002_0070OB00036_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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