Norm
StGB §15 DRechtssatz
Für das Verhandeln nach § 164 StGB genügt, daß der Täter von sich aus gesehen, ernste (mit einem Lockspitzel) Verkaufshandlungen führt.Für das Verhandeln nach Paragraph 164, StGB genügt, daß der Täter von sich aus gesehen, ernste (mit einem Lockspitzel) Verkaufshandlungen führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090056Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0130OS00083_7800000_001