Norm
StGB §208Rechtssatz
Die Gefährdung des Tatopfers muß beim Delikt nach § 208 StGB nicht eine solche in geschlechtlicher Hinsicht sein.Die Gefährdung des Tatopfers muß beim Delikt nach Paragraph 208, StGB nicht eine solche in geschlechtlicher Hinsicht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095347Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0110OS00095_7800000_002